Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Die AGB entsprechen den allgemeinen Vertragsgrundlagen der Allianz deutscher Designer (AGD). Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. 1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als
vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des
Schadenersatzes
entsprechend anzupassen.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf
der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern
keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind
Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen
sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für
die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so
ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles
fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er
vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3
nach Ablieferung.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind
vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu
ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im
Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber
Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem
Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der
Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu
verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des
Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des
Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen
nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.
Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er
die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem
Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers.